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=S=> BGB 1787. 1 Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt , ist , wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt , für den Schaden verantwortlich , der dem Mündel dadurch entsteht , dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert .
=S=> BGB 1787. 2 Erklärt das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet , so hat der Ablehnende , unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel , die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorläufig zu übernehmen .
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