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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1786. 1 Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen : 1. ein Elternteil , welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht , dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert , 2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat , 3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht , 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist , die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen , 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann , 6. ( weggefallen ) 7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll , 8. wer mehr als eine Vormundschaft , Betreuung oder Pflegschaft führt ; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine ; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich .
=S=> BGB 1786. 2 Das Ablehnungsrecht erlischt , wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird .