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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1785 Jeder Deutsche hat die Vormundschaft , für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird , zu übernehmen , sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht .