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=S=> BGB 1784. 1 Ein Beamter oder Religionsdiener , der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf , soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden .
=S=> BGB 1784. 2 Diese Erlaubnis darf nur versagt werden , wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt .
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