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=S=> BGB 1782. 1 Zum Vormund soll nicht bestellt werden , wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist . Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen , so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils .
=S=> BGB 1782. 2 Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden .
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