170
=S=> BGB 1778. 1 Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist , darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden , 1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll , 2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist , 3. wenn er die Übernahme verzögert , 4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde , 5. wenn der Mündel , der das 14. Lebensjahr vollendet hat , der Bestellung widerspricht , es sei denn , der Mündel ist geschäftsunfähig .
=S=> BGB 1778. 2 Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert , so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen .
=S=> BGB 1778. 3 Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden .
=S=> BGB 1778. 4 Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden .
|