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=S=> BGB 1777. 1 Die Eltern können einen Vormund nur benennen , wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht .
=S=> BGB 1777. 2 Der Vater kann für ein Kind , das erst nach seinem Tode geboren wird , einen Vormund benennen , wenn er dazu berechtigt sein würde , falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre .
=S=> BGB 1777. 3 Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt .
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