kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
46
=S=> BGB 1776. 1 Als Vormund ist berufen , wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist .
=S=> BGB 1776. 2 Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt , so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil .