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BGB Buch 4 Familienrecht
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46
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BGB 1776. 1 Als Vormund ist berufen , wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist .
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BGB 1776. 2 Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt , so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil .