kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
50
=S=> BGB 1775 Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen . Im Übrigen soll das Familiengericht , sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen , für den Mündel und , wenn Geschwister zu bevormunden sind , für alle Mündel nur einen Vormund bestellen .