kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
50
=S=> BGB 1774 Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen . Ist anzunehmen , dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf , so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden ; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam .