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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1773. 1 Ein Minderjähriger erhält einen Vormund , wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind .
=S=> BGB 1773. 2 Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann , wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist .