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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1770. 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden . Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen , dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert .
=S=> BGB 1770. 2 Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt , soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt .
=S=> BGB 1770. 3 Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet .