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=S=> BGB 1768. 1 Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen . §§ 1742 , 1744 , 1745 , 1746 Abs . 1 , 2 , § 1747 sind nicht anzuwenden .
=S=> BGB 1768. 2 Für einen Anzunehmenden , der geschäftsunfähig ist , kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden .
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