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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1767. 1 Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden , wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist ; dies ist insbesondere anzunehmen , wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist .
=S=> BGB 1767. 2 Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß , soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt . § 1757 Abs . 3 ist entsprechend anzuwenden , wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist . Zur Annahme einer Person , die eine Lebenspartnerschaft führt , ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich .