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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1765. 1 Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht , den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen . Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs . 1 nicht anzuwenden , wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs . 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird . Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden , so bleibt dieser unberührt .
=S=> BGB 1765. 2 Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen , dass das Kind den Familiennamen behält , den es durch die Annahme erworben hat , wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat . § 1746 Abs . 1 Satz 2 , 3 ist entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1765. 3 Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden , so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen , dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen , den das Kind vor der Annahme geführt hat .