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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1763. 1 Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben , wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist .
=S=> BGB 1763. 2 Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen , so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden .
=S=> BGB 1763. 3 Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden , a)wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist , die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen , und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder b)wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll .