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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1761. 1 Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden , weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs . 2 unwirksam ist , wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen ; dabei ist es unschädlich , wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs . 2 nicht erfolgt ist .
=S=> BGB 1761. 2 Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden , wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde , es sei denn , dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern .