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=S=> BGB 1758. 1 Tatsachen , die geeignet sind , die Annahme und ihre Umstände aufzudecken , dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden , es sei denn , dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern .
=S=> BGB 1758. 2 Absatz 1 gilt sinngemäß , wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist . Das Familiengericht kann anordnen , dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten , wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist .
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