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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1756. 1 Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert , so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten .
=S=> BGB 1756. 2 Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an , so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils , wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist .