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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1755. 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten . Ansprüche des Kindes , die bis zur Annahme entstanden sind , insbesondere auf Renten , Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen , werden durch die Annahme nicht berührt ; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche .
=S=> BGB 1755. 2 Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an , so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein .