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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1754. 1 Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an , so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten .
=S=> BGB 1754. 2 In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden .
=S=> BGB 1754. 3 Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam , in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu .