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=S=> BGB 1753. 1 Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen .
=S=> BGB 1753. 2 Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig , wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat , den Antrag einzureichen .
=S=> BGB 1753. 3 Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen , so hat sie die gleiche Wirkung , wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre .
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