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=S=> BGB 1751. 1 Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils ; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden . Das Jugendamt wird Vormund ; dies gilt nicht , wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist . Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt . Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs . 1 und 3 entsprechend . Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt , so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs . 1 nicht ihrer Zustimmung .
=S=> BGB 1751. 2 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten , dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird .
=S=> BGB 1751. 3 Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren , so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen , wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht .
=S=> BGB 1751. 4 Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet , sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist . Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen , so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet , sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist .
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