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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1750. 1 Die Einwilligung nach §§ 1746 , 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären . Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung . Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam , in dem sie dem Familiengericht zugeht .
=S=> BGB 1750. 2 Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden . Sie ist unwiderruflich ; die Vorschrift des § 1746 Abs . 2 bleibt unberührt .
=S=> BGB 1750. 3 Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden . Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters . Die Vorschrift des § 1746 Abs . 1 Satz 2 , 3 bleibt unberührt .
=S=> BGB 1750. 4 Die Einwilligung verliert ihre Kraft , wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird . Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft , wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird .