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=S=> BGB 1749. 1 Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich . Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen . Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden , wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen .
=S=> BGB 1749. 2 Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich .
=S=> BGB 1749. 3 Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich , wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist .
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