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=S=> BGB 1747. 1 Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich . Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist , gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs . 4 als Vater , wer die Voraussetzung des § 1600d Abs . 2 Satz 1 glaubhaft macht .
=S=> BGB 1747. 2 Die Einwilligung kann erst erteilt werden , wenn das Kind acht Wochen alt ist . Sie ist auch dann wirksam , wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt .
=S=> BGB 1747. 3 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben , 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden ; 2. darf , wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs . 1 beantragt hat , eine Annahme erst ausgesprochen werden , nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist ; 3. kann der Vater darauf verzichten , die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs . 1 zu beantragen . Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden . § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
=S=> BGB 1747. 4 Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich , wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist .
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