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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1743 Der Annehmende muss das 25. , in den Fällen des § 1741 Abs . 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben . In den Fällen des § 1741 Abs . 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr , der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben .