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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1741. 1 Die Annahme als Kind ist zulässig , wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist , dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht . Wer an einer gesetzes - oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat , soll ein Kind nur dann annehmen , wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist .
=S=> BGB 1741. 2 Wer nicht verheiratet ist , kann ein Kind nur allein annehmen . Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen . Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen . Er kann ein Kind auch dann allein annehmen , wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann , weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat .