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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1615n Die Ansprüche nach den §§ 1615l , 1615m bestehen auch dann , wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist . Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l , 1615m sinngemäß .