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=S=> BGB 1615l. 1 Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren . Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten , die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen .
=S=> BGB 1615l. 2 Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht , weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist , ist der Vater verpflichtet , ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren . Das Gleiche gilt , soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann . Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt . Sie verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht . Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1615l. 3 Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden . Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor . § 1613 Abs . 2 gilt entsprechend . Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters .
=S=> BGB 1615l. 4 Wenn der Vater das Kind betreut , steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu . In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend .
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