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=S=> BGB 1615a Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 , § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen , gelten die allgemeinen Vorschriften , soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt .
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