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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1615. 1 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten , soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist , die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind .
=S=> BGB 1615. 2 Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen , soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist .