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=S=> BGB 1613. 1 Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern , zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist , über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen , zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist . Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats , in den die bezeichneten Ereignisse fallen , geschuldet , wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat .
=S=> BGB 1613. 2 Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs ( Sonderbedarf ) ; nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden , wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist ; 2. für den Zeitraum , in dem er a)aus rechtlichen Gründen oder b)aus tatsächlichen Gründen , die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen , an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war .
=S=> BGB 1613. 3 In den Fällen des Absatzes 2 Nr . 2 kann Erfüllung nicht , nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden , soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde . Dies gilt auch , soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt , weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat .
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