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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1612b. 1 Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden : 1. zur Hälfte , wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt ( § 1606 Abs . 3 Satz 2 ) ; 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe . In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes .
=S=> BGB 1612b. 2 Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht , ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen .