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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1612a. 1 Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil , mit dem es nicht in einem Haushalt lebt , den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen . Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes ( Kinderfreibetrag ) nach § 32 Abs . 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes . Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs ( erste Altersstufe ) 87 Prozent , 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs ( zweite Altersstufe ) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an ( dritte Altersstufe ) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags .
=S=> BGB 1612a. 2 Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen ; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt . Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden .
=S=> BGB 1612a. 3 Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend , in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet .
=S=> BGB 1612a. 4 u . ( 5 ) ( weggefallen )