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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1612. 1 Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren . Der Verpflichtete kann verlangen , dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird , wenn besondere Gründe es rechtfertigen .
=S=> BGB 1612. 2 Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren , können sie bestimmen , in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll , sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird . Ist das Kind minderjährig , kann ein Elternteil , dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht , eine Bestimmung nur für die Zeit treffen , in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist .
=S=> BGB 1612. 3 Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt .