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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1611. 1 Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden , hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht , so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten , die der Billigkeit entspricht . Die Verpflichtung fällt ganz weg , wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre .
=S=> BGB 1611. 2 Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden .
=S=> BGB 1611. 3 Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen .