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=S=> BGB 1610. 1 Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen ( angemessener Unterhalt ) .
=S=> BGB 1610. 2 Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf , bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung .
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