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=S=> BGB 1608. 1 Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten . Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren , haften die Verwandten vor dem Ehegatten . § 1607 Abs . 2 und 4 gilt entsprechend . Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte .
=S=> BGB 1608. 2 ( weggefallen )
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