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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1607. 1 Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist , hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren .
=S=> BGB 1607. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist . Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht , soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt , auf diesen über .
=S=> BGB 1607. 3 Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht , soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer , nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet , auf diesen über . Satz 1 gilt entsprechend , wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt .
=S=> BGB 1607. 4 Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden .