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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1606. 1 Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig .
=S=> BGB 1606. 2 Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren .
=S=> BGB 1606. 3 Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs - und Vermögensverhältnissen . Der Elternteil , der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut , erfüllt seine Verpflichtung , zum Unterhalt des Kindes beizutragen , in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes .