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=S=> BGB 1602. 1 Unterhaltsberechtigt ist nur , wer außerstande ist , sich selbst zu unterhalten .
=S=> BGB 1602. 2 Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern , auch wenn es Vermögen hat , die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen , als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen .
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