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=U5= §1586 -- § 1586 Wiederverheiratung , Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
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=S=> BGB 1586. 1 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat , der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten .
=S=> BGB 1586. 2 Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen . Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat , der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag .
=U5= §1586a -- § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
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=S=> BGB 1586a. 1 Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst , so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen , wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat . BGB 1586a. 2 Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe .
=U5= §1586b -- § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
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=S=> BGB 1586b. 1 Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über . Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg . Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus , der dem Pflichtteil entspricht , welcher dem Berechtigten zustände , wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre .
=S=> BGB 1586b. 2 Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands , in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben , außer Betracht .
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