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=S=> BGB 1586b. 1 Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über . Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg . Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus , der dem Pflichtteil entspricht , welcher dem Berechtigten zustände , wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre .
=S=> BGB 1586b. 2 Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands , in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben , außer Betracht .
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