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=U5= §1585 -- § 1585 Art der Unterhaltsgewährung
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=S=> BGB 1585. 1 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren . Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt .
=S=> BGB 1585. 2 Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird .
=U5= §1585a -- § 1585a Sicherheitsleistung
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=S=> BGB 1585a. 1 Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten . Die Verpflichtung , Sicherheit zu leisten , entfällt , wenn kein Grund zu der Annahme besteht , dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde . Der Betrag , für den Sicherheit zu leisten ist , soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen , sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint .
=S=> BGB 1585a. 2 Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen ; die Beschränkung des § 232 gilt nicht .
=U5= §1585b -- § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
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=S=> BGB 1585b. 1 Wegen eines Sonderbedarfs ( § 1613 Abs . 2 ) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen .
=S=> BGB 1585b. 2 Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs . 1 fordern .
=S=> BGB 1585b. 3 Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden , wenn anzunehmen ist , dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat .
=U5= §1585c -- § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
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=S=> BGB 1585c Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen . Eine Vereinbarung , die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird , bedarf der notariellen Beurkundung . § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird .
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