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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1585b. 1 Wegen eines Sonderbedarfs ( § 1613 Abs . 2 ) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen .
=S=> BGB 1585b. 2 Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs . 1 fordern .
=S=> BGB 1585b. 3 Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden , wenn anzunehmen ist , dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat .