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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1585a. 1 Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten . Die Verpflichtung , Sicherheit zu leisten , entfällt , wenn kein Grund zu der Annahme besteht , dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde . Der Betrag , für den Sicherheit zu leisten ist , soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen , sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint .
=S=> BGB 1585a. 2 Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen ; die Beschränkung des § 232 gilt nicht .