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=S=> BGB 1585. 1 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren . Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt .
=S=> BGB 1585. 2 Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird .
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