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=U5= §1581 -- § 1581 Leistungsfähigkeit
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=S=> BGB 1581 Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs - und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande , ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren , so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten , als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs - und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht . Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten , soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre .
=U5= §1582 -- § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
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=S=> BGB 1582 Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden , richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
=U5= §1583 -- § 1583 Einfluss des Güterstands
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=S=> BGB 1583 Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft , so ist § 1604 entsprechend anzuwenden .
=U5= §1584 -- § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
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=S=> BGB 1584 Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten . Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist , haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten . § 1607 Abs . 2 und 4 gilt entsprechend .
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