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=S=> BGB 1584 Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten . Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist , haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten . § 1607 Abs . 2 und 4 gilt entsprechend .
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